00000000-0000-0000-0000-000000000000 2024-08-12T07:15:55.0 GewSt 1.3 HKR-Fachverfahren 2024-08-12 2024-08-12 4021000080016 021/000/80016 133956 19.44 Stadtverwaltung Stadt Gothenburg Carolaweg 15 60313 Gothenburg zusatz0 DE 1122 60256 Gothenburg DE Kassen- und Steueramt Frau Elbapfel 222 0514-214-35099 0514-214-9840293 gewerbesteuer.amt21@gothenburg.de U HypoVereinsbank DE26503201910004560060 HYVEDEMM430 U Commerzbank AG DE24500400000589656800 COBADEFF U Deutsche Bank AG DE47500700100096001300 DEUTDEFF U Frankfurter Volksbank eG DE20501900000000157007 FFVBDEFF Herr Michael Jutuber Elbchaussee 123 58123 Musterhausen zusatz1 DE Herrn Johannes Bauer, als gesetzliche Vertretung des Herrn Michael Jutuber, Elbchaussee 124, 58123 Musterhausen Herr Slavik Steuerberater Ozeanweg 12 58654 Musterhausen DE 5160 58134 Musterhausen DE GV AE 2022 2022-01-01 2022-12-31 19872.00 4968.00 SOLL 14904.00 2024-11-15 4320.00 460 ZS EF 2022 89.00 0.00 SOLL 89.00 2024-11-15 NZ OFFEN 14904.00 14900.00 4 2024-04-01 2024-08-15 0.15 0.60 89.40 89.00 89.00 89.00 JV AE 2024 2024-01-01 2024-12-31 20856.40 4968.00 4534.00 460 VZ AE 2024 2024-01-01 2024-12-31 4 17130.40 1242.00 SOLL 17130.40 2024-11-15 VZ AE 2025 5214.10 SOLL 5214.10 2025-02-15 VJ Die Festsetzung der Nachforderungszinsen/Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer gemäß § 233a AO ist gemäß § 1 Abs. 2 AO in Verbindung mit den §§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 239 Abs. 1 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 AO. Sollte aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese Festsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung von Amts wegen vorgenommen; ein Widerspruch ist daher nicht erforderlich. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Musterhausen, Kassen- und Steueramt, Stephanstraße 15, 60313 Musterhausen, oder elektronisch unter verwaltung@stadt-musterhausen.de-mail.de (hierfür ist ein De-Mail-Nutzerkonto erforderlich), erhoben werden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Tag der Bekanntgabe ist bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde der Tag der Zustellung. Bei Zustellung durch eingeschriebenen oder bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Anmerkung Es ist zweckmäßig, den Widerspruch zu begründen und einen bestimmten Antrag zu stellen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, insbesondere wird die Einziehung der angeforderten Beträge nicht gehemmt (§ 80 Abs. 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Hinweise für den Abgabepflichtigen: 1. Allgemeine Hinweise Die bereits festgesetzten Abgaben werden lediglich nachrichtlich mitgeteilt. Bei verspäteter Zahlung wird der gesetzlich festgelegte Säumniszuschlag berechnet. Außerdem werden die rückständigen Beträge im Verwaltungszwangsverfahren kostenpflichtig eingezogen. Bei Überweisungen bitte das umseitige Buchungszeichen angeben. Überweisungen sind so rechtzeitig aufzugeben, dass das Kassen und Steueramt Musterhausen spätestens am Fälligkeitstag im Besitz der Gutschrift ist. Am einfachsten ist es für Sie, uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Falls Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, bitten wir Sie, uns das beigefügte Formular ausgefüllt zurück zu senden. Verrechnungsschecks sind unmittelbar beim Kassen- und Steueramt Musterhausen einzureichen. Anschriftenänderungen bitte umgehend dem Kassen- und Steueramt Musterhausen unter Angabe des Buchungszeichens mitteilen. 2. Besondere Hinweise für Gewerbesteuerbescheide Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt ermittelten und im Gewerbesteuermessbescheid / Zerlegungsbescheid festgestellten Messbetrag / Zerlegungsanteil. In der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Steuerpflicht (Steuerschuldnerschaft). Das Kassen- und Steueramt Musterhausen ist an die im Gewerbesteuermessbescheid getroffenen Entscheidungen gebunden und hat sie den Gewerbesteuerbescheiden zugrunde zu legen, auch wenn die Gewerbesteuermessbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind. Entscheidungen in einem Feststellungsbescheid oder in einem Gewerbesteuermessbescheid können nur durch Anfechtung dieser Bescheide, nicht auch durch Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides angegriffen werden, dessen Grundlage sie sind.Falls gegen den Gewerbesteuermessbescheid bzw. Zerlegungsbescheid bei dem Finanzamt Einspruch eingelegt wird und aus diesem Grunde eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides begehrt wird, ist der Antrag auf Vollziehungsaussetzung unmittelbar an das zuständige Finanzamt, das für die Entscheidung gemäß § 361 Absatz 2 AO zuständig ist, zu richten. Es wird empfohlen, das Kassen- und Steueramt Musterhausen von dem Einspruch und dem Aussetzungsantrag zu unterrichten. Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes sind Gesamtschuldner der für das Steuerobjekt zu zahlenden Abgaben. Jeder Gesamtschuldner schuldet die ganze Leistung. Der Steuerbehörde steht es frei, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Zahlungen für das Steuerobjekt durch einen Gesamtschuldner kommen den anderen Gesamtschuldnern zustatten. Bis zur Entrichtung des ganzen Betrages bleiben alle Gesamtschuldner verpflichtet. 3. Hinweis zum Zinsbescheid: Die Festsetzung der Zinsen von Steuernachforderungen und Steuererstattungen richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 233-239). 4. Hinweise bei Gutschriften: In dem umstehenden Bescheid sind nur die Beträge gegenübergestellt, die sich aus der seitherigen und neuen Zahlungsverpflichtung ergeben (Soll-Berechnung). Geleistete Zahlungen werden nicht berücksichtigt. Soweit im Bescheid Gutschriften ausgewiesen sind, können diese nur dann verrechnet oder erstattet werden, wenn die ursprünglich angeforderten Beträge tatsächlich entrichtet wurden.