00000000-0000-0000-0000-000000000000
2024-01-05T07:45:51.0
GewSt
1.3
HKR-Fachverfahren
2024-01-05
2024-01-05
2613056468948
013/564/68948
20148657495
21.31
Stadtverwaltung Stadt Musterhausen
Stephanstraße
15
60313
Musterhausen
DE
Kassen- und Steueramt
Herr
Steuermann
517
069-212-30089
069-212-9740293
gewerbesteuer.amt21@musterhausen.de
U
HypoVereinsbank
DE26503201910004560060
HYVEDEMM430
U
Commerzbank AG
DE24500400000589656800
COBADEFF
U
Deutsche Bank AG
DE47500700100096001300
DEUTDEFF
U
Frankfurter Volksbank eG
DE20501900000000157007
FFVBDEFF
Max Mustermann
Musterstraße
1
60311
Musterhausen
DE
Max Mustermann
Musterstraße
1
60311
Musterhausen
DE
GV
EF
2023
2023-01-01
2023-12-31
2604.00
0.00
SOLL
2604.00
2024-05-15
DUMMY-DATEN
DUMMY-DATEN
560.00
460
JV
EF
2024
2024-01-01
2024-12-31
2760.00
0.00
600.00
460
VZ
EF
2024
2024-01-01
2024-12-31
1
690.00
SOLL
690.00
2024-02-15
DUMMY-DATEN
DUMMY-DATEN
VZ
EF
2024
2024-01-01
2024-12-31
2
690.00
SOLL
690.00
2024-05-15
DUMMY-DATEN
DUMMY-DATEN
VZ
EF
2024
2024-01-01
2024-12-31
3
690.00
SOLL
690.00
2024-08-15
DUMMY-DATEN
DUMMY-DATEN
VZ
EF
2024
2024-01-01
2024-12-31
4
690.00
SOLL
690.00
2024-11-15
DUMMY-DATEN
DUMMY-DATEN
VZ
EF
2025
690.00
SOLL
690.00
2025-02-15
VJ
DUMMY-DATEN
DUMMY-DATEN
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Musterhausen, Kassen- und Steueramt, Stephanstraße 15, 60313 Musterhausen, oder elektronisch unter verwaltung@stadt-musterhausen.de-mail.de (hierfür ist ein De-Mail-Nutzerkonto erforderlich), erhoben werden.
Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben worden ist. Tag der Bekanntgabe ist bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde der Tag der Zustellung. Bei Zustellung durch eingeschriebenen oder bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Anmerkung
Es ist zweckmäßig, den Widerspruch zu begründen und einen bestimmten Antrag zu stellen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, insbesondere wird die Einziehung der angeforderten Beträge nicht gehemmt (§ 80 Abs. 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Hinweise für den Abgabepflichtigen:
1. Allgemeine Hinweise
Die bereits festgesetzten Abgaben werden lediglich nachrichtlich mitgeteilt.
Bei verspäteter Zahlung wird der gesetzlich festgelegte Säumniszuschlag berechnet. Außerdem werden die rückständigen Beträge im Verwaltungszwangsverfahren kostenpflichtig eingezogen.
Bei Überweisungen bitte das umseitige Buchungszeichen angeben. Überweisungen sind so rechtzeitig aufzugeben, dass das Kassen und Steueramt Musterhausen spätestens am Fälligkeitstag im Besitz der Gutschrift ist.
Am einfachsten ist es für Sie, uns ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
Falls Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, bitten wir Sie, uns das beigefügte Formular ausgefüllt zurück zu senden. Verrechnungsschecks sind unmittelbar beim Kassen- und Steueramt Musterhausen einzureichen.
Anschriftenänderungen bitte umgehend dem Kassen- und Steueramt Musterhausen unter Angabe des Buchungszeichens
mitteilen.
2. Besondere Hinweise für Gewerbesteuerbescheide
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt ermittelten und im Gewerbesteuermessbescheid / Zerlegungsbescheid festgestellten Messbetrag / Zerlegungsanteil. In der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Steuerpflicht (Steuerschuldnerschaft).
Das Kassen- und Steueramt Musterhausen ist an die im Gewerbesteuermessbescheid getroffenen Entscheidungen gebunden und hat sie den Gewerbesteuerbescheiden zugrunde zu legen, auch wenn die Gewerbesteuermessbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.
Entscheidungen in einem Feststellungsbescheid oder in einem Gewerbesteuermessbescheid können nur durch Anfechtung dieser Bescheide, nicht auch durch Anfechtung des Gewerbesteuerbescheides angegriffen werden, dessen Grundlage sie sind.Falls gegen den Gewerbesteuermessbescheid bzw. Zerlegungsbescheid bei dem Finanzamt Einspruch eingelegt wird und aus diesem Grunde eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides begehrt wird, ist der Antrag auf Vollziehungsaussetzung unmittelbar an das zuständige Finanzamt, das für die Entscheidung gemäß § 361 Absatz 2 AO zuständig ist, zu richten. Es wird empfohlen, das Kassen- und Steueramt Musterhausen von dem Einspruch und dem Aussetzungsantrag zu unterrichten. Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes sind Gesamtschuldner der für das Steuerobjekt zu zahlenden Abgaben. Jeder Gesamtschuldner schuldet die ganze Leistung. Der Steuerbehörde steht es frei, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Zahlungen für das Steuerobjekt durch einen Gesamtschuldner kommen den anderen Gesamtschuldnern zustatten. Bis zur Entrichtung des ganzen Betrages bleiben alle Gesamtschuldner verpflichtet.
3. Hinweis zum Zinsbescheid:
Die Festsetzung der Zinsen von Steuernachforderungen und Steuererstattungen richtet sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 233-239).
4. Hinweise bei Gutschriften:
In dem umstehenden Bescheid sind nur die Beträge gegenübergestellt, die sich aus der seitherigen und neuen Zahlungsverpflichtung ergeben (Soll-Berechnung).
Geleistete Zahlungen werden nicht berücksichtigt.
Soweit im Bescheid Gutschriften ausgewiesen sind, können diese nur dann verrechnet oder erstattet werden, wenn die ursprünglich angeforderten Beträge tatsächlich entrichtet wurden.
Datenschutzhinweise nach Art. 13 und 14 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Magistrat der Stadt Musterhausen vertreten durch das Kassen- und Steueramt, Stephanstraße 15 in 60313 Musterhausen, Tel.: 069/212-39556 oder -38291, E-Mail: gewerbesteuer.amt21@stadt-musterhausen.de. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten: Referat Datenschutz und IT-Sicherheit, Sandgasse 6, 60311 Musterhausen, E-Mail: datenschutz@stadt-musterhausen.de
Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung: Erhebung von Gewerbesteuern, Artikel 6 Absatz 1 Ziffer c und e EU-DSGVO; der Inhalt der Gewerbesteuermessbescheide und der Zerlegungsbescheide und weitere erforderliche Daten werden in der Regel vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Wir verarbeiten die mitgeteilten Daten weiter, indem wir sie bei der Gewerbesteuer im Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren berücksichtigen. Auf die Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch bezüglich aller Ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten weisen wir an dieser Stelle ausdrücklich hin. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Artikel 15-18, 21 EU-DSGVO. Es besteht das Recht Beschwerden beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erheben. Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Husarenstraße 30, 53117 Bonn, Telefon: 0228/997799-0 oder E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de. Eine ausführliche Zusammenstellung der wichtigsten Informationen und der den Betroffenen zustehenden Rechte ist in unserem Informationsblatt "Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung im Kassen- und Steueramt der Stadt Musterhausen", das online über unsere Internetadresse: www.kassen-steueramt.stadt-frankfurt.de abgerufen werden kann, zu entnehmen. Sofern Online-Inhalte nicht eingesehen werden können, sind wir gerne bereit, den Betroffenen diese Zusammenstellung in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. In diesen Fällen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.